AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH

§ 1 Geltungsbereich

a) Für alle Angebote und Vereinbarungen von Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH, die Produkte wie Brillen, Hörgeräte, Kontaktlinsen oder Zubehör betreffen, gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Abweichungen davon werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH gültig.
b) Sollten Teile dieser Vertragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so werden die anderen Teile davon nicht berührt.

§ 2 Preise

a) Der zwischen Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH und dem Käufer schriftlich vereinbarte Preis bei Auftragserteilung (z.B. für Brillen oder Hörgeräte) gilt als verbindlich.
b) Nach Auftragserteilung eintretende höhere Kosten durch unvorhersehbare Umstände (z.B. steigende Materialpreise oder unvorhergesehene Anpassungen) berechtigen Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH, diese auf den Auftrag entsprechend umzulegen.
Über solche Änderungen ist der Besteller vor der Bearbeitung zu informieren. In diesem Fall sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Zahlung

a) Bestellte bzw. maßangefertigte Ware (z.B. Brillen, Hörgeräte oder Kontaktlinsen) ist innerhalb von 4 Wochen nach Bereitstellung und Information über die Fertigstellung auch bei Nichtabholung zu zahlen.
Danach ist Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Dispo-Zinssatzes (aktuell 12% p.a.) unserer Hausbank zu berechnen.
b) Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH behält sich das Recht vor, eine Anzahlung von bis zu 50% des Gesamtauftragswertes als Vorleistung zur Materialbeschaffung bzw. als Sicherheit zu verlangen.
c) Grundsätzlich ist eine Aushändigung der Ware nur gegen Barzahlung oder EC-Kartenzahlung des Gesamtpreises möglich. Ausnahmen (z.B. Überweisung oder Ratenzahlung) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Für Rücklastschriften wird eine Bearbeitungspauschale von 10,00 Euro zzgl. Auslagen erhoben.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH.

§ 4 Lieferung

a) Angegebene Lieferzeiten (z.B. für Brillen oder Hörgeräte) gelten nur als annähernd vereinbart und basieren auf Erfahrungswerten.
b) Wird ein Auftrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung abgeholt, besteht keine weitere Aufbewahrungspflicht. Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH ist berechtigt, die Ware zu verwerten, um die entstandenen Unkosten zu decken.

§ 5 Gewährleistung/Haftung

a) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, ist Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH berechtigt, durch bis zu 3 Nachbesserungsversuche den Mangel zu beheben. Schlagen die Nachbesserungen fehl oder lässt Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH eine angemessene Nachfrist verstreichen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
b) Unter die Gewährleistung fallen keine Verschleißerscheinungen, die durch den üblichen Gebrauch (z.B. Kratzer bei Brillengläsern oder abgenutzte Hörgeräteteile) verursacht werden, sowie unsachgemäße Handhabung.
c) Empfehlungen und Beratungen, insbesondere zu Seh- oder Hörhilfen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch unverbindlich. Aus der Beratung kann keine Haftung abgeleitet werden.
d) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss werden ausgeschlossen. Der Kunde hat jedoch ein Rücktrittsrecht.
e) Eine Gewährleistung für Maßanfertigungen (z.B. Brillen oder Hörgeräte) aufgrund einer fehlerhaften Refraktion Dritter oder falscher Angaben des Kunden ist ausgeschlossen. Es steht dem Kunden frei, die Bestimmung der augenoptischen oder audiometrischen Parameter durch uns durchführen zu lassen. Von uns ermittelte Prüfwerte gelten nur für durch uns angefertigte Produkte.
f) Für zur Verarbeitung überlassenes kundeneigenes Material (z.B. Brillenfassungen, Hörgeräte) kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die durch Hören und Sehen / Leipzig Eyewear GmbH ausgeführten Arbeiten sind entsprechend dem Auftrag zu vergüten.
g) Kontaktlinsenträger dürfen die empfohlenen Tragezeiten nicht überschreiten und sind selbst für regelmäßige Nachkontrollen (mindestens alle 6 Monate) durch Augenarzt oder Kontaktlinsenanpasser verantwortlich.
h) Für Hörgeräteträger gilt: Die empfohlenen Tragezeiten und Wartungsintervalle sind unbedingt einzuhalten. Regelmäßige Hörtests und Nachkontrollen beim Akustiker sind erforderlich, um die optimale Funktion des Geräts sicherzustellen.

§ 6 Rücktritt/Stornierung

a) Für individuelle Maßanfertigungen (Brillen, Hörgeräte, Kontaktlinsen usw.) ist ein Rücktritt seitens des Kunden nur für die noch nicht ausgeführten Tätigkeiten oder begonnene Halbfabrikate möglich. Sobald die Fertigung begonnen wurde, ist der jeweilige Teilbetrag des Auftrages in voller Höhe vom Kunden zu zahlen.
b) Bei Rücktritt vor Beginn der Fertigung, jedoch nach Auftragserteilung, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes an, um Beratungskosten, entstandene Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn abzudecken. Dasselbe gilt auch für nicht ausgeführte Tätigkeiten.

Stand 01.01.2025